Statut der Synodalitätskommission

11. Apr. 2024

Synodalität fällt nicht vom Himmel. Sie muss überall gelernt, erfahren, weiterentwickelt und neu ausprobiert werden. Auf nationaler Ebene in der Schweiz wird dazu eine Synodale Erprobungsphase gestartet.

Diese fünfjährige Erprobungsphase dient der Entwicklung einer für die Schweiz gut geeigneten synodalen Arbeitsform und Struktur auf gesamtschweizerischer Ebene. Sie wird von einer Synodalitätskommission geleitet. Diese Kommission wird in den kommenden Jahren verschiedene Wege versuchen, um synodale Arbeitsweisen zu konzipieren und zu testen. Sie ist also nicht selbst schon die „Synodalität auf nationaler Ebene“. Vielmehr ist sie die Entwicklungsgruppe für Synodalität.

Auf diesen Statuten beruht die Synodalitätskommission:

Präambel

Die katholische Kirche in der Schweiz strebt mit Papst Franziskus Synodalität als Stil der Kirche im dritten Jahrtausend an. Sie verbindet mit Synodalität den Wunsch nach tieferer spiritueller Verankerung im Hören auf den Geist Gottes, auch in den Stimmen der Menschen, um das Evangelium immer wieder neu zu entdecken und Christus nachzufolgen.

Denn «Evangelisieren ist in der Tat die Gnade und eigentliche Berufung der Kirche, ihre tiefste Identität. (…) Als Gemeinschaft von Gläubigen, als Gemeinschaft gelebter und gepredigter Hoffnung, als Gemeinschaft geschwisterlicher Liebe muss die Kirche unablässig selbst vernehmen, was sie glauben muss, welches die Gründe ihrer Hoffnung sind und was das neue Gebot der Liebe ist» (Papst Paul VI., Evangelii Nuntiandi, Nr. 14 und 15).

In diesem Sinn strebt auch die katholische Kirche in der Schweiz nach mehr Partizipation und Gemeinschaft in der Erfüllung ihrer Sendung. In einer Zeit grosser Umbrüche kann sie die Bedeutung des Evangeliums für ihre Sendung nur auf synodale Art und Weise erkennen und davon Zeugnis geben.

Daher beginnt sie eine Synodale Erprobungsphase auf gesamtschweizerischer Ebene, um «decision making»-Prozesse zu gestalten und zu etablieren. Diese sollen in Zukunft als Voraussetzung für synodales «decision taking» durch die Schweizer Bischofskonferenz (SBK), die Römisch-Katholische Zentralkonferenz der Schweiz (RKZ) und weitere Entscheidungsinstanzen dienen.

Die SBK und die RKZ gewährleisten miteinander den Rahmen für die synodale Erprobungsphase. Grundsätze ihrer Zusammenarbeit ergeben sich aus der Vereinbarung über die Zusammenarbeit von SBK und RKZ.

1          Zweck und Aufgaben

 

Art. 1        Zweck

  1. Die Synodalitätskommission ist ein Organ der Schweizer Bischofskonferenz (SBK) für eine zeitlich auf maximal fünf Jahre begrenzte Synodale Erprobungsphase.
  2. Beauftragt von der Schweizer Bischofskonferenz wird die Synodalitätskommission in gemeinsamer Verantwortung durch die Schweizer Bischofskonferenz (SBK) und die Römisch-Katholische Zentralkonferenz der Schweiz (RKZ) getragen.
  3. Die gemeinsame Verantwortung wird durch den Kooperationsrat SBK|RKZ wahrgenommen.
  4. Im Übrigen üben SBK und RKZ ihre jeweiligen Kompetenzen gegenüber der Synodalitätskommission gemäss der Vereinbarung über die Zusammenarbeit SBK|RKZ aus.
  5. Ihren Auftrag erfüllt die Synodalitätskommission selbstständig. Sie trägt die strategische Verantwortung für die Durchführung der synodalen Erprobungsphase.

Art. 2        Aufgaben

    1. Die Synodalitätskommission verfolgt folgende Aufgaben:

    a) Gestaltung und Durchführung des Synodalen Prozesses auf der Ebene Gesamtschweiz im Rahmen einer Erprobungsphase von drei bis maximal fünf Jahren;
    b) Förderung des Austausches und des gegenseitigen Verstehens von Synodalität zwischen unterschiedlichen Sichtweisen und Erfahrungen in den Bistümern und Sprachräumen der katholischen Kirche und in ihrer kulturellen und postmigrantischen Vielfalt;
    c) Rezeption des weltkirchlichen synodalen Prozesses in der Arbeit der Synodalitätskommission;
    d) Entwicklung und Erprobung geeigneter Formate und Wege synodaler Beratung und Entscheidungsfindung zu drängenden Fragen der Evangelisierung und der Evangelisierung der katholischen Kirche nach innen;
    e) Förderung des synodalen Wachsens bei der Erneuerung der Kirche und ihrer Strukturen;
    f) Interdiözesaner Austausch über unterschiedliche synodale Prozesse in der Schweiz zur Feststellung übergreifender Themen;
    g) Erarbeitung von Prioritäten für die Erneuerung der katholischen Kirche in der Schweiz mit Empfehlungen zu möglichen Vorgehensweisen zuhanden der SBK und/oder RKZ oder anderen zuständigen Instanzen;
    h) Planung und Durchführung jährlicher Synodalitätstage für SBK, RKZ sowie weitere Gremien und Gruppen zur gemeinsamen Reflexion des Standes und der Perspektiven der synodalen Erprobungsphase.

2        Zusammensetzung

Art. 3        Kriterien

1. Die Zusammensetzung der Synodalitätskommission beachtet folgende Kriterien:
a) Alter (mit Berücksichtigung der jungen Generation);
b) Geschlecht: Männer und Frauen sind mit einem Anteil von je mindestens 40 % vertreten;
c) Sprachregionen und anderssprachige Pastoral;
d) verschiedene Seelsorgebereiche, Ämter und Dienste.

2. Die Gesamtzahl der Mitglieder soll 30 nicht wesentlich überschreiten.

Art. 4        Mitglieder

    1. Die Synodalitätskommission setzt sich aus dem Mitgliedsstamm der Pastoralkommission der SBK (a bis f) sowie aus weiteren Personen zusammen:

a) ein Mitglied der SBK;
b) sechs diözesane Vertretungen;
c) je eine Vertretung von COR und DOK (kann in Personalunion mit Bistumsvertretung geschehen);
d) Nationaldirektor/in Migratio;
e) Generalsekretär/in SBK;
f) Generalsekretär/in RKZ;
g) Vertretung der RKZ;
h) Vertretungen von Jugend- und Erwachsenenorganisationen, Orden, wissenschaftlicher Theologie und Liturgie;
i) weitere Mitglieder aus unterschiedlichen gesellschaftlichen Milieus mit breitem Spektrum an Fähigkeiten, Perspektiven und Netzwerken, die für die Durchführung der synodalen Erprobungsphase hilfreich sein können.

Art. 5        Benennung und Bestätigung

  1. Die Personen nach Art. 4 werden durch die zuständigen Gremien bzw. durch die AG Synodalität der Pastoralkommission der SBK (ab ihrer Konstituierung: durch die Synodalitätskommission) benannt.
  2. Die benannten Personen werden nach Rücksprache im Kooperationsrat SBK|RKZ durch die SBK bestätigt.

Art. 6        Amtsdauer der Mitglieder

  1. Eine Amtsperiode der Synodalitätskommission dauert drei Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Mitgliedern wird gemäss Art. 2 und 3 für den Rest der Amtszeit eine Nachfolge bestimmt.
  2. Die Amtsdauer kann um zwei Jahre verlängert werden.
  3. Die Synodalitätskommission beantragt eine Verlängerung der Amtszeit beim Kooperationsrat SBK|RKZ.

3          Struktur

 

Art. 7        Präsidium

  1. Die Synodalitätskommission wählt ihr Präsidium mit fünf Mitgliedern.
  2. Das Präsidium besteht aus einer Präsidentin/einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin/einem Vizepräsidenten und drei weiteren Mitgliedern.
  3. Das Präsidium konstituiert sich selbst.
  4. Neben den für das Präsidium geforderten Qualifikationen sind nach Möglichkeit die Kriterien unter Ziffer 2 zu berücksichtigen.
  5. Das Präsidium bereitet die Sitzungen der Synodalitätskommission vor, gewährleistet die Umsetzung der Aufträge der Synodalitätskommission und verantwortet deren laufenden Geschäfte und Arbeitsprozesse und ihre Geschäftsführung.
  6. Das Präsidium verantwortet die Kommunikations- und Medienarbeit der Synodalitätskommission sowie die Finanzen, Entschädigungsregelungen und die Archivführung.

Art. 8        Arbeitsgruppen

  1. Inhaltliche Aufträge der Synodalitätskommission können in Arbeitsgruppen umgesetzt werden. Das Präsidium ist für die Beauftragung, Einrichtung und Begleitung der Arbeitsgruppen zuständig.
  2. Die Zusammensetzung der Arbeitsgruppen richtet sich nach den Anforderungen der zu erfüllenden Aufträge. Externe Fachleute können dazu vom Präsidium in die Arbeitsgruppen berufen werden.

Art. 9        Geschäftsführung

  1. Die Geschäftsführung der Synodalitätskommission ist im Schweizerischen Pastoralsoziologischen Institut (SPI) angesiedelt.
  2. Die Bestellung der Geschäftsführung setzt die Zustimmung des Präsidiums der Pastoralkommission der SBK bzw. nach Konstitution der Synodalitätskommission des Präsidiums der Synodalitätskommission zum Vorschlag des Verwaltungsrats des SPI voraus.
  3. Die Mitarbeitenden der Geschäftsführung unterstützen die Arbeit von Synodalitätskommission und ihres Präsidiums und nehmen an den Sitzungen der Synodalitätskommission und des Präsidiums beratend teil.
  4. Die Geschäftsführung gewährleistet einen regelmässigen Informationsaustausch mit den Generalsekretariaten SBK und RKZ.
  5. Die Geschäftsführung besorgt die Archivführung.

4          Organisation

 

Art. 10        Kommunikation und Medienarbeit

  1. Kommunikation und Medienarbeit der Synodalitätskommission dienen der Information über synodale Prozesse und Arbeitsergebnisse und der Vertiefung des Verständnisses von Synodalität in der katholischen Kirche in der Schweiz. Die Synodalitätskommission kommuniziert dazu in eigener Verantwortung und wird in dieser Verantwortung durch ihr Präsidium vertreten.
  2. In Fragen der Kommunikation sucht die Geschäftsführung die Zusammenarbeit mit der Kommunikation SBK und RKZ.
  3. In Fragen der Medienarbeit sucht die Geschäftsführung die Zusammenarbeit mit den sprachregionalen Medienzentren, den Pfarrblatt-Redaktionen und weiteren Stellen.

Art. 11        Arbeitsweise

1. Die Synodalitätskommission versammelt sich mindestens viermal pro Jahr. Neben ihren Sitzungen arbeitet sie mit den Instrumenten Synodalitätstage und Synodalitätsversammlungen.
a) An jährlichen Synodalitätstagen von SBK, RKZ, Synodalitätskommission und Vertretungen weiterer Anspruchsgruppen wird der Verlauf der Erprobungsphase reflektiert und das weitere Vorgehen besprochen.
b) Synodale Versammlungen auf nationaler Ebene dienen der Beratung, Unterscheidung und Entscheidungsfindung im Bereich drängender Fragestellungen der Evangelisierung und der Evangelisierung der katholischen Kirche nach innen.
2. Die Synodalitätskommission bestimmt die konkreten Themen und die Form ihrer Bearbeitung auf Grundlage der Konsultation an den Synodalitätstagen, der Ergebnisse diözesaner synodaler Prozesse sowie unter Berücksichtigung des weltweiten Synodenprozesses in eigener Zuständigkeit.
3. Die Synodalitätskommission bereitet die Ergebnisse synodaler Versammlungen auf. Sie unterscheidet, welche Ergebnisse weiter synodal beraten werden müssen, wo es weiterer Rückmeldungen bedarf und welche Ergebnisse als Ausdruck einer synodalen Richtungsorientierung oder einer konkreten Entscheidungsfindung gesehen werden können.
4. Die Synodalitätskommission leitet Ergebnisse synodaler Entscheidungsfindung zu Richtungs- und Umsetzungsfragen an SBK, RKZ oder andere Adressaten weiter.
5. Die Synodalitätskommission bemüht sich um regelmässigen Austausch über die diözesanen synodalen Erfahrungen sowie um Dialogbereitschaft mit Netzwerken, Verbänden, Gruppen und Gremien der katholischen Kirche in der Schweiz.

Art. 12        Finanzen

  1. SBK und RKZ stellen die finanziellen Mittel zur Durchführung der synodalen Erprobungsphase zur Verfügung.
  2. Die Geschäftsführung legt der SBK und der RKZ jährlich die notwendigen Unterlagen vor. Die Synodalitätskommission berichtet dem Kooperationsrat SBK/RKZ regelmässig über die geleistete Arbeit.

Art. 13        Schlichtungsstelle

  1. In Wahrnehmung seiner Verantwortung übt der Kooperationsrat SBK|RKZ die Rolle als Schlichtungsstelle bei Konflikten der bzw. mit der Synodalitätskommission aus.

5          Schlussbestimmungen

 

Art. 14        Schlussbestimmungen

  1. Dieses Statut wird gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Bischofssynode in Rom über die Synodalität angepasst.
  2. Anpassungen oder Änderungen des Statuts können vom Präsidium der Synodalitätskommission beantragt werden. Sie unterliegen der Genehmigung durch den Kooperationsrat SBK/RKZ.
  3. Dieses Statut tritt mit der Genehmigung durch den Kooperationsrat SBK/RKZ in Kraft und gilt für die Zeit der Synodalen Erprobungsphase.

Titelbild: geralt / Pixabay